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Kleine Anfrage

28. Juli 2021

Bundes-Klimaschutzgesetz und Strommix 2030 zur Deckung der Residuallast.

Bereits mit dem ursprünglichen Bundes-Klimaschutzgesetzes 2019 wurde die Hauptlast zur Erreichung der Klimazielerhöhung 2030 dem Sektor Energiewirtschaft auferlegt. War ursprünglich für das Jahr 2030 eine zulässige Jahresemissionsmenge von 175 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent im KSG festgeschrieben, wurde diese mit der jüngsten Novelle des KSG auf noch 108 Mio. Tonnen oder um 38 Prozent abgesenkt. Dies entspricht den Werten des von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf. Gleichzeitig verfolgt die Bundesregierung das im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verankerte Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch in Deutschland bis 2030 auf 65 Prozent zu erhöhen. Der Ausstieg aus der Kernenergie wird in 2022 abgeschlossen. Im Umkehrschluss müssen zur Deckung der sogenannten Residual-last dann noch mindestens 35 Prozent des Stroms auf fossiler Basis erzeugt oder importiert werden. Mit dem weiteren Zubau volatil einspeisender erneuerbarer Stromkapazitäten werden jedoch auch die Jahresstunden zunehmen, in denen das EE-Angebot die Nachfrage übersteigt, was verstärkten Stromexport oder Abregelungen zur Folge haben kann. Mithin muss nach Ansicht der Fragesteller eine Residuallast von 35 Prozent des Bruttostromverbrauchs eher als eine Untergrenze betrachtet werden. Allgemein wird nach Ansicht der Fragersteller angenommen, dass der Stromverbrauch in Deutschland aufgrund neuer Stromanwendungen bis 2030 deutlich ansteigen wird, was den Strombedarf zur Deckung der Residuallast absolut gesehen noch erhöhen würde.

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