Bundes-Klimaschutzgesetz und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2021.
Schon vor der Verabschiedung des Bundes-Klimaschutzgesetzes von 2019, wurde die Frage der Einklagbarkeit von Klimaschutzmaßnahmen bzw. des rechtlichen Ranges des Klimaschutzes diskutiert. Der Wissenschaftliche Beirat der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen hatte in diversen Publikationen, u. a. im Hauptgutachten „Welt im Wandel: Gesellschaftsvertrag für eine Große Transformation“ (2011), als „Kernelement des Klimaschutzgesetzes ... die Festlegung rechtsverbindlicher Klimaschutzziele“ auf Basis von Budgets, die Aufnahme des Staatsziels Klimaschutz in das Grundgesetz und ein umfassendes Klagerecht zum Klimaschutz angeregt. Internationale Klimaklagen seien dafür ein wesentliches Element (u. a. wieder in „Zeitgerechte Klimapolitik“, 2018). Vor dem Hintergrund der erfolgreichen Klage in den Niederlanden gegen die Regierung für „mehr“ Klimaschutz (2015) sowie des erstinstanzlichen Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes in Österreich gegen den Ausbau des Flughafens Schwechat im Jahr 2017 (später doch noch genehmigt) war das Thema „Klimaklagen“ in der politischen Öffentlichkeit bekannt. Hinzu kamen weitere juristischen Verfahren, u. a. das von Germanwatch begleitete Verfahren des peruanischen Kleinbauern Saúl Luciano Lliuya aus Huaraz seit 2015 gegen RWE. In der Folge wurde in § 4 Absatz 1 Satz 7 des Bundes-Klimaschutzgesetzes deklaratorisch festgehalten: „Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht begründet. “In der Gesetzesbegründung des Regierungsentwurfs vom 22. Oktober 2019 wird zudem festgehalten: „Insoweit begründen die Jahresemissionsmengen insbesondere keine einklagbaren Rechte oder Pflichten für Bürger oder Unternehmen. Satz 7 stellt deklaratorisch klar, dass durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes keine subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen begründet werden. “Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Beschluss zum KSG vom 29. April 2021 auf Artikel 20a des Grundgesetzes berufen und die Einschränkungen zukünftiger Freiheitsrechte als Grundlage für eine budgetorientierte Klimapolitik herangezogen. Als Grundlage dafür nahm das Bundesverfassungsgericht eine Budgetberechnung des Sachverständigenrats für Umweltfragen (SRU).
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