Verzögerungen beim Rollout intelligenter Messsysteme.
2016 trat das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende in Kraft. Damit hatte der Gesetzgeber u. a. das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) beschlossen und somit die unionsrechtlichen Vorgaben zur Einführung von intelligenten Messsystemen umgesetzt. Laut dem “Fahrplan für die weitere Digitalisierung der Energiewende“ vom 31. Januar 2020 verfolgt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) das Gesamtziel, „bis 2030 möglichst viele Messstellen mit Smart-Meter-Gateways auszustatten und möglichst viele energiewenderelevante Anwendungen über sichere Gateways laufen zu lassen“ (vgl. S. 2 unter https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/F/fahrplan-fuer-die-weitere-digitalisierung-der-energiewende.pdf?__blob=publicationFile&v=10). Dazu möchte das BMWi u. a. technische Standards weiterentwickeln und den Rollout beschleunigen.
Nach § 30 MsbG beginnt der verpflichtende Einbau von intelligenten Messsystemen (sogenannter Rollout), wenn mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme am Markt anbieten, die den Vorgaben des § 24 Absatz 1 MsbG genügen und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) dies feststellt. Diese Allgemeinverfügung zur Feststellung der technischen Möglichkeit zum Einbau intelligenter Messsysteme (sogenannte Markterklärung) gab das BSI mit Wirkung zum 24. Februar 2020 bekannt. Gegen diese Markterklärung haben einige Betroffene Anfechtungsklagen erhoben. Mit Urteil vom 4. März 2021 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG) entschieden, dass die Verfügung des BSI voraussichtlich rechtswidrig sei (Az.: 21 B 1162/20, 9 L 663/20, VG Köln). Kern der strittigen Frage ist, ob die Smart-Meter-Gateways den gesetzlich vorgeschriebenen Funktionsumfang hinreichend erfüllen, insbesondere ob der volle Funktionsumfang bereits im Moment des Rollouts vorliegen muss oder schrittweise erweitert werden kann.
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